AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1: Geltungsbereich

§ 1 (1): Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung unserer auf der Webseite https://www.qnap-datenrettung.de präsentierten Dienstleistungen nach Maßgabe des zwischen der 030 Datenrettung Berlin GmbH, Mühlenstraße 38, D-13187 Berlin (im Folgenden „Dienstleister“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde”) geschlossenen Vertrages.

Ausführliche Informationen zum Dienstleister erhalten Sie auch in unserem Impressum. Es gelten die AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltenden Fassung. Der Dienstleister und der Kunde gemeinsam werden im Folgenden als die „Parteien“ bezeichnet.

§ 1 (2): Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 1 (3): Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2: Vertragsgegenstand

Der Dienstleister unternimmt im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung den Versuch, verlorene Datenbestände von Datenträgern des Kunden wiederherzustellen. Die Dienstleistung beinhaltet in der Regel zunächst eine Analyse/Diagnose des eingereichten Datenträgers sowie nach anschließender Auftragsfreigabe durch den Kunden den Versuch der Datenrettung. Die gesamte Dienstleistung wird fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt durchgeführt, ein Erfolg ist aber ausdrücklich nicht geschuldet.

§ 3: Zustandekommen eines Vertrages

§ 3 (1): Präsentation und Angebot
Mit der Präsentation unseres Angebots auf der Webseite https://www.qnap-datenrettung.de und der Einräumung der Möglichkeit zur Erteilung eines Auftrages ist noch kein verbindliches Angebot des Dienstleisters verbunden. Erst der Auftrag des Kunden stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar.

§ 3 (2): Zustandekommen eines Vertrages
Für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Dienstleister ist keine Schriftform erforderlich, verbindliche Erklärungen in Textform (§ 126b BGB) reichen für den Abschluss eines Vertrages (Erklärungen per Telefax oder per E-Mail genügen den Erfordernissen des § 126b BGB).

§ 3 (3): Postalische Einsendung von Datenträgern
Übermittelt ein Kunde durch das Ausfüllen des digitalen Formulars auf unserer Webseite https://www.qnap-datenrettung.de einen Analyse-Auftrag, sendet der Dienstleister dem Kunden an dessen von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht, mit der der Eingang des Analyse-Auftrages bestätigt wird und in der die Einzelheiten gemäß der Kunden-Angaben aufgeführt werden. Diese Auftragsbestätigung stellt jedoch keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Angaben eingegangen sind. Ein Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister kommt frühestens dann zustande, wenn der Datenträger diesen postalisch erreicht.

§ 3 (4): Persönliche Abgabe von Datenträgern
Neben der postalischen Einsendung der Datenträger besteht die Möglichkeit, die Datenträger in unseren Geschäftsräumen persönlich abzugeben. Wenn der Kunde einen Datenträger zur Analyse bei uns persönlich abgibt, wird ihm vor Ort der Eingang seines Datenträgers sowie des Analyse-Auftrages bestätigt. Ein Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister kommt frühestens im Moment des Überreichens des Datenträgers an uns zustande.

§ 4: Preise, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

§ 4 (1) : Analyse-/Diagnoseauftrag
Der Dienstleister führt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird oder ein Fall von § 4 (2) oder (3) vorliegt, nach Eingang bzw. Abgabe eines Datenträgers zunächst eine Analyse/Diagnose des Datenträgers durch.

§ 4 (1) a: Diese Analyse ist [vorbehaltlich § 4 (2), (3)] kostenfrei, unabhängig vom Ergebnis der Analyse und unabhängig von der Entscheidung des Kunden, ob eine Datenrettung durchgeführt werden soll oder nicht.

§ 4 (1) b: Sofern die Analyse ergibt, dass die Datenrettung voraussichtlich möglich sein kann, unterbreitet der Dienstleister dem Kunden mit dem Ergebnis der Analyse zugleich einen individuellen Kostenvoranschlag. An diesen Voranschlag bindet sich der Dienstleister insgesamt 4 Wochen ab Versendedatum der E-Mail, es sei denn, der Datenträger wird vor Ablauf dieser Zeit vom Kunden abgeholt bzw. zurückgefordert. Wird der Kostenvoranschlag innerhalb dieser Zeitspanne durch den Kunden per E-Mail, Fax oder Brief angenommen, so kommt ein Dienstleistungsvertrag zu den im Kostenvoranschlag genannten Konditionen zustande.

§ 4 (1) c: Falls der Kunde sich gegen den Kostenvoranschlag entscheidet oder der Dienstleister bei der Analyse feststellt, dass eine Datenrettung vom Datenträger nicht möglich ist, kommt kein weiterer Vertrag zustande. Mit Ausnahme von ggf. anfallenden Kosten für die Rücksendung des Mediums gem. § 4 (8) entstehen dem Kunden in diesem Falle vorbehaltlich § 4 (2) und § 4 (3) keine weiteren Kosten.

§ 4 (2): Analysekosten für priorisierte Analyse („Business-Analyse“ oder „Express-Analyse“)
Entscheidet sich der Kunde für eine beschleunigte Analyse des Datenträgers, so entstehen hierdurch zusätzliche Kosten gemäß der auf unserer Webseite https://www.qnap-datenrettung.de zum Zeitpunkt der Erteilung des Analyseauftrags veröffentlichten Preisliste. Der Kunde trägt diese Analysekosten unabhängig davon, ob die Analyse ergibt, dass eine Datenrettung voraussichtlich möglich ist oder nicht [§ 4 (1) b] und auch, falls er sich gegen eine Auftragserteilung entscheidet [§ 4 (1) c].

§ 4 (3): Analysekosten für manipulierte Datenträger
Für Datenträger, die vor der Abgabe oder Einlieferung bei uns bereits durch den Kunden oder durch Dritte unsachgemäß manipuliert wurden (beispielsweise unsachgemäße Öffnung der Festplatte, Lötarbeiten, Manipulation der Festplattenelektronik, Austausch von Teilen oder andere), berechnen wir wegen des erhöhten Analyseaufwands und der akut verminderten Erfolgsaussichten einer zukünftigen Datenrettung einen Aufschlag in Höhe von € 100,00 einschließlich Umsatzsteuer. Der Kunde trägt diese Manipulations-Pauschale unabhängig davon, ob die Analyse ergibt, dass eine Datenrettung voraussichtlich möglich ist oder nicht [§ 4 (1) b] und auch, falls er sich gegen eine Auftragserteilung entscheidet [§ 4 (1) c].

§ 4 (4) : Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

§ 4 (4) a: Die ausgezeichneten Preise des Dienstleisters sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Es gilt der Betrag, der jeweils zum Zeitpunkt der verbindlichen Auftragserteilung ausgewiesen ist bzw. der individuell mit dem Kunden vereinbarte Preis.

§ 4 (4) b : Erst nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die geretteten Daten und die überlassenen Datenträger zurück. Dem Dienstleister steht bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an den geretteten Daten und den übergebenen Datenträgern zu.

§ 4 (5): Auftrag zur Datenrettung
Die Vergütung der Datenrettungs-Leistung wird nur um Erfolgsfall fällig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Wiederherstellung eines wesentlichen Teils der Datei-Informationen eines Datenträgers als erfolgreich durchgeführte Datenrettung.

§ 4 (6): Materialkosten und Speichermedium
Werden für die Datenrettung spezielle Ersatzteile benötigt, wird der Kunde darüber mit dem Angebot informiert. Die Kosten für diese Teile hat er unabhängig vom Erfolg der Datenrettung stets zu tragen, sofern er dem Erwerb der Teile zum Zwecke der Datenrettung vorab zugestimmt hat. Für die Speicherung der geretteten Daten stellt der Kunde je nach Menge der Daten ein angemessenes Speichermedium zur Verfügung; alternativ besteht die Möglichkeit, bei dem Dienstleister ein angemessenes Speichermedium zu handelsüblichen Preisen zu kaufen.

§ 4 (7): Expresszuschläge für die Datenrettungsleistung
Entscheidet sich der Kunde für eine priorisierte Bearbeitung der Datenrettung, so entstehen hierdurch zusätzliche Kosten gemäß der im individuellen Angebot ausgewiesenen Zuschläge für Expressbearbeitung. Der Kunde trägt diesen Express-Bearbeitungsaufschlag unabhängig davon, ob die Datenrettung erfolgreich abgeschlossen werden kann oder nicht.

§ 4 (8): Transport-/Versandkosten

§ 4 (8) a: Für die Einlieferung stellt der Dienstleister dem Kunden innerhalb Deutschlands bei Bedarf einen DHL-Paketschein kostenfrei zur Verfügung. Etwaige andere Versandwege zahlt der Kunde, außer es wurde hier vorab eine andere Vereinbarung mit dem Dienstleister getroffen.

§ 4 (8) b: Sofern die Datenrettung gem. § 4 (5) erfolgreich ist, sind die Rücksendekosten innerhalb Deutschlands im Endpreis enthalten.

§ 4 (8) c: Falls eine Datenrettung nicht durchgeführt werden kann oder soll und der Kunde den Rückversand des eingereichten Mediums wünscht, so trägt der Kunde die Kosten hierfür. Der Dienstleister erhebt in diesen Fällen für den Versand und die Verpackung eine Gebühr von € 15,00 innerhalb Deutschlands und € 25,00 € ins europäische Ausland.

§ 5: Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 5 (1): Mit der verbindlichen Erteilung des Auftrages gem. § 3 ist der Kunde verpflichtet, seinen vollständigen Namen, seine Anschrift und eine aktuell erreichbare E-Mail-Adresse mitzuteilen. Der Kunde teilt dem Dienstleister jegliche Änderungen dieser Daten, insbesondere der E-Mail-Adresse, unverzüglich mit.

§ 5 (2): Da dem Kunden in der Regel alle vertraglich relevanten Informationen per E-Mail zugesendet werden, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er den Posteingang seiner E-Mail-Adresse regelmäßig abruft und kontrolliert.

§ 5 (3): Sofern der Kunde den Datenträger zurückerhalten möchte, muss er die Vorgaben der nachfolgenden Bestimmung beachten.

§ 6: Rückgabe oder Vernichtung der Datenträger

§ 6 (1): Der Kunde wählt im Analyseformular aus, ob der Datenträger nach einer erfolgreichen Datenrettung kostenfrei vernichtet werden soll.
§ 6 (1) a: Falls hierbei „ja“ ausgewählt wurde, erfolgt die Vernichtung nach Abschluss der Datenrettungsarbeiten (entscheidend ist das Datum der Rechnung) fachgerecht durch den Anbieter.
§ 6 (1) b: Falls hierbei „nein“ ausgewählt wurde, so erfolgt die Rücküberlassung unmittelbar mit der Abholung der erfolgreichen Datenrettung bzw. mit der Versendung der erfolgreichen Datenrettung.
§ 6 (1) c: Sollte eine Rückmeldung gemäß 6 (1) a, b mit Rechungsstellung dennoch nicht vorliegen, so verpflichtet sich der Dienstleister, die Datenträger höchstens vier Wochen nach Abschluss der Datenrettung (entscheidend ist das Datum der Rechnung) aufzubewahren. Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist ist der Dienstleister berechtigt, die überlassenen Datenträger zu vernichten. Der Kunde erhält vor der Vernichtung eine einmalige Erinnerung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.

§ 6 (2): Falls der Kunde sich gegen den Kostenvoranschlag entscheidet oder der Dienstleister bei der Analyse feststellt, dass eine Datenrettung vom Datenträger nicht möglich ist [s. § 4 (1) c], kann der Kunde den Datenträger entweder nach vorheriger Terminvereinbarung innerhalb von 4 Wochen abholen, per Textform (§ 126b BGB) die Rücksendung anfordern [siehe auch §4 (8) c] oder per Textform (§126b BGB) der Vernichtung des Datenträgers zustimmen. Sofern auch 8 Wochen nach Erstellung und Übermittlung der Analyse sowie ggf. eines Kostenvoranschlags / Angebots durch den Dienstleister keine schriftliche Rückmeldung des Kunden vorliegt, ist der Dienstleister berechtigt, die überlassenen Datenträger zu vernichten. Der Kunde erhält vor der Vernichtung eine einmalige Erinnerung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.

§ 6 (3): Der Kunde hat aufgrund der Spezifik der für die Analyse und den Versuch der Datenrettung erforderlichen Arbeiten keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Originalzustandes des Datenträgers, insbesondere muss dieser nicht wieder in Gehäuse oder sonstiges Zubehör eingebaut werden [siehe auch § 8 (1), § 8 (2)].

§ 7: Fristen und Termine

Die Datenrettung ist ein anspruchsvoller und zeitintensiver Vorgang, der in der Regel mehrere Tage, in Einzelfällen aber auch durchaus länger andauern kann. Verbindliche Terminzusagen sind aus diesem Grund in der Regel nicht möglich.

§ 8: Gefahrtragung, möglicher Verlust der Herstellergarantie

§ 8 (1): Der Dienstleister gibt in keinem Fall eine Erfolgsgarantie für die Datenrettung. Das Risiko für die Beschädigung bzw. Zerstörung von Datenträgern, -Systemen oder Datenträger-Zubehör sowie für den teilweisen oder vollständigen Verlust von Daten während der Diagnose ebenso wie während sämtlicher Datenwiederherstellungsarbeiten trägt der Kunde, es sei denn, dieser Verlust ist durch den Dienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

§ 8 (2): Für die Analyse und weitere Bearbeitung des Datenträgers (§ 4) kann dessen Zerlegung oder Öffnung erforderlich sein. Hierbei ist es möglich, dass Siegel des Herstellers am Datenträger zerstört werden und dadurch die Garantie des Herstellers erlischt. Der Dienstleister übernimmt für diesen möglichen Verlust der Herstellergarantie keine Haftung.

§ 8 (3): Die Gefahr des Verlustes der Daten und Datenträger durch den Transport trägt der Kunde.

§ 8 (4): Der Kunde achtet zur Vermeidung von Transportschäden selbst auf eine sachgerechte Verpackung. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Datenträger für den Transport an ihn nicht adäquat verpackt wurde.

§ 9: Haftungsbeschränkung

§ 9 (1): Eine Haftung des Dienstleisters dafür, dass die Datenrettung nicht erfolgt, ist ausgeschlossen.

§ 9 (2): Der Dienstleister haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haftet der Dienstleister für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. In diesem Fall haftet der Dienstleister jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

§ 9 (3): Der Dienstleister haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

§ 10: Datenschutz, Datensicherheit

§ 10 (1): Der Dienstleister hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und insbesondere an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ausführliche Erläuterungen zum Datenschutz befinden sich auf der Website des Dienstleisters unter: https://www.qnap-datenrettung.de/datenrettung-datenschutz .

§ 10 (2): Der Dienstleister behandelt sämtliche Kundendaten und Kundeninformationen streng vertraulich und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung. Der Dienstleister verpflichtet sich zum Stillschweigen über jegliche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen und Handlungen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

§ 10 (3): Sofern im konkreten Auftrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bewahrt der Dienstleister im Kundenauftrag rekonstruierte Daten nach Auftragsabschluss und -übergabe bis zu 7 Tage lang auf und vernichtet diese anschließend unwiederbringlich.

§ 11: Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

§ 11 (1): Diese Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl führt nicht dazu, dass dem Kunden, sofern er Verbraucher ist, der Schutz nach dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat („Heimatstaat“) und von dem nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, entzogen wird. Daraus folgt, dass zwingende den Kunden schützende Vorschriften seines Heimatstaates von der Rechtswahl unberührt bleiben.

§ 11 (2): Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters.

§ 11 (3): Soweit dies gesetzlich zulässig ist, vereinbaren die Parteien, dass das Landgericht Berlin für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ausschließlich zuständig ist.
§ 12: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Mai 2020